Zürcher Unternehmen können künftig Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer verrechnen
Das Zürcher Stimmvolk hat am 10. Juni 2018 einer Änderung des Steuergesetzes zugestimmt, wonach neuerdings auch einheimische Unternehmungen Betriebsverluste mit Grundstückgewinnen verrechnen können
Bisherige Ordnung
Im Kanton Zürich werden Grundstückgewinne im Geschäftsvermögen wie bei Privatpersonen mit der der Grundstückgewinnsteuer erfasst (monistisches System). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können ausserkantonale Unternehmen grundsätzlich ihre Geschäftsverluste mit Gewinnen aus dem Verkauf von Zürcher Liegenschaften verrechnen. Im Unterschied dazu ist aufgrund der noch geltenden Gesetzgebung Zürcher Unternehmen eine solche Verlustverrechnung verwehrt.
Neu: Verlustverrechnung möglich mit Einschränkung
Nach der Annahme der Gesetzesänderung durch die Zürcher Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 werden künftig natürliche und juristische Personen noch nicht verrechnete Betriebsverluste aus dem laufenden sowie aus den letzten sieben Geschäftsjahren mit Zürcher Grundstückgewinnen verrechnen können.
Die Verlustverrechnung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verkäufer den Verkehrswert vor 20 Jahren zur Anrechnung bringt. Im Kanton Zürich können Liegenschaftenverkäufer, wenn sie die Liegenschaft schon mehr als 20 Jahre gehalten haben, wahlweise entweder die effektiven Kosten oder aber den Verkehrswert vor 20 Jahren vom erzielten Verkaufserlös in Abzug bringen und so die Grundstückgewinnsteuerlast reduzieren. Macht der Liegenschaftenverkäufer den Verkehrswert vor 20 Jahren geltend, entfällt die Möglichkeit der Verlustverrechnung.
Selbständig Erwerbende und juristische Personen müssen deshalb künftig prüfen, ob die Verlustverrechnung oder aber die Geltendmachung des Verkehrswertes vor 20 Jahren günstiger ist.
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Verlustverrechnung erst mit der in Kraftsetzung der Änderung möglich sein wird. Der Regierungsrat wird die Gesetzesänderung hoffentlich trotz des Widerstandes von einigen Gemeinden bald in Kraft setzen.
Das Zürcher Stimmvolk hat mit der Annahme der Gesetzesänderung eine langjährige Schlechterstellung der Zürcher Unternehmen beseitigt. Sie ist deshalb zu begrüssen.